Licht im Bayrischen Naturschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „= Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) = * [https://www.pnp.de/lokales/stadt_und_landkreis_passau/passau_stadt/3412240_Neues-Gesetz-Um-23-Uhr-gehen-die-Lichter-aus.html In Bayern gehen die Lichter aus: Artikel in der Passauer Neuen Presse (9. August 2019)] * Gesetzestext: [https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2019-408/ Zweites Gesetz zugunsten der A…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 27. August 2023, 10:09 Uhr

Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)

Lichtbezug (Auszug aus der Zusammenfassung des Bay. Staatsministerium)

Reduzierung der Lichtverschmutzung Um nachtaktiven Tieren wie Fledermäusen, Insekten und Zugvögeln mehr ungestörte Lebensräume zu bieten, werden störende Lichtquellen reduziert. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind deshalb grundsätzlich unzulässig. Die Fassadenbeleuchtung an öffentlichen Gebäuden wird ab 23 Uhr abgeschaltet. Im Außenbereich ist die Beleuchtung von Werbeanlagen grundsätzlich untersagt.

--GW (talk) 17:20, 2 September 2019 (CEST)